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Düsseldorf, Okt 14, 2015
Christopher Riedel

Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer

Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, das aktuelle Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sei teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Seitdem beteuert die Politik, man wolle mit Hilfe "minimal-invasiver Eingriffe" eine verfassungskonforme Rechtslage herstellen, und zwar bis spätestens Mitte 2016. Dabei soll prinzipiell an der Verschonung sog. Produktivvermögens festgehalten werden. Insbesondere für das Gros der Betroffenen (also diejenigen, bei denen die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnte) sollen sich die Steuerbelastungen gegenüber dem aktuellen Recht nicht erhöhen.

Verschonungsmöglichkeiten für Produktivvermögen

Seit dem 7.9.2015 liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/5923 -> st 425015) vor. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1.6.2015. In der breiten Öffentlichkeit scheinen die Details der Reformpläne jedoch noch nicht wirklich angekommen zu sein. Die Ankündigung, höhere Steuerbelastungen – gerade im Mittelstand – vermeiden zu wollen, wird anscheinend dahingehend interpretiert, dass sich nur für Großunternehmen, nicht aber für kleine und mittlere Betriebe überhaupt etwas ändern solle. Genau diese Vermutung trifft aber nicht zu.

Zwar ist es richtig, dass die umfassende, im Extremfall sogar vollständige Steuerbefreiung von Produktivvermögen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nur für solche Erwerber infrage gestellt wird, die (von ein und demselben Erblasser/Schenker innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren) begünstigungsfähiges Vermögen im Wert von mehr als 26 Mio. € erhalten. Diese Gruppe repräsentiert nach Erhebungen des BMF (basierend auf den Statistiken für 2012 und 2013) einen Anteil von ca. 1,7 % aller in Deutschland jährlich anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfälle, betrifft also im Grunde nur Ausnahmen.

Für alle anderen Erwerber (also diejenigen, die die 26 Mio. €- Grenze nicht überschreiten) soll auch künftig die Möglichkeit bestehen bleiben, für den Erwerb von Produktivvermögen eine Steuerbefreiung für 85 % dessen Werts zu erhalten bzw. im Falle eines entsprechenden Antrags sogar für 100 % zu beanspruchen. Diese prinzipiell gute Nachricht ist jedoch bei weitem nicht das 'Ende der Geschichte'. Wenn auch das steuerliche Ergebnis in vielen Fällen unverändert bleibt, steigt der mit der Erlangung der Privilegierungen verbundene administrative Aufwand exponentiell an. Außerdem wird die angestrebte neue Definition des Begünstigten Vermögens ebenso wie die Ausweitung des Lohnsummen-Kriteriums es vielen Unternehmern erschweren (bzw. unmöglich machen), für das gesamte Betriebsvermögen die Verschonungsnormen zu nutzen.

Beabsichtigte Ausweitung des Lohnsummen-Kriteriums

Mit der Verschonung betrieblichen Vermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll „die im Betrieb angelegte Beschäftigung stabilisiert werden". Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, die Anwendbarkeit des Lohnsummen- Kriteriums (entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben) deutlich auszuweiten.

Nach heute geltendem Recht erfolgt eine Prüfung der sog. Mindestlohnsumme nur in Betrieben, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Demzufolge ist die Steuerbefreiung für das jeweilige Betriebsvermögen (vielfach) de facto gerade nicht von einem Arbeitsplatzerhalt durch den Übernehmer des Betriebes abhängig. Zukünftig soll die Lohnsumme bereits bei Betrieben mit mehr als drei Arbeitnehmern relevant werden. Um den Verwaltungsaufwand und auch die Abhängigkeit vom Fortbestand einzelner Beschäftigungsverhältnisse nicht ausufern zu lassen, ist des Weiteren vorgesehen, die Mindestlohnsumme bei Betrieben mit zwischen vier und zehn Beschäftigten auf 250 % (im Normalfall 400 %) der sog. Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Übertragungsstichtag abgelaufenen Geschäftsjahre) zu reduzieren...

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