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Düsseldorf, Mai 3, 2018
Christopher Riedel

Pflichtteil: Vermögensschutz durch weitsichtige Beratung

Für Unternehmer steht regelmäßig vor allem eines im Fokus: Sie möchten ihre Ertragsquelle bestmöglich vor negativen Einflüssen von innen und außen schützen. Asset Protection ist das Stichwort, also der umfassende Vermögensschutz.Dafür setzen sie auf komplexe rechtliche und steuerliche Gestaltungen, sichern die Ausschüttungen für die Familie durch spezielle Regelungen ab und bauen einen Stab von Beratern und Vertrauten auf, die im Notfall die Unternehmensführung, beispielsweise bis zum testamentarisch festgelegten Verkauf, übernehmen können.

„Was aber oftmals eher beiläufig, wenn überhaupt, behandelt wird, sind Fragen des Pflichtteilsrechts.“ Dieser Komplex kann zu erheblichen Vermögensschäden führen, wenn ein Kind als unmittelbarer gesetzlicher Vermögensnachfolger mehr oder weniger plötzlich den Pflichtteil geltend macht. „Pflichtteilsansprüche treten oft im Zusammenhang mit Regelungen zur Unternehmensnachfolge auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nachfolgeregelung dazu führt, dass einzelne Pflichtteilsberechtigte nur in einem unter dem Wert der ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche liegenden Maße am Vermögen des Erblassers partizipieren“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel, Fachanwalt für Steuerrecht (www.christopherriedel.de). Er berät seine Mandanten bei der Strukturierung im gesamten Erbrecht mit einem Fokus auf der Strukturierung komplexer Vermögensnachfolgen. Dr. Christopher Riedel hat die Website www.mein-pflichtteil.de eingerichtet und informiert dort über die wichtigsten Fragestellungen des deutschen Pflichtteilsrechts.

Berührungen zum Thema Pflichtteil in der Unternehmensnachfolge beziehungsweise bei unternehmerischen Vermögen generell hat Christopher Riedel regelmäßig. Oft möchte der Unternehmer ein Kind möglichst aus der Nachfolge heraushalten, sei es wegen mangelnder Kompetenzen oder auch einer – aus Sicht des Unternehmers – ungünstigen Heirat. Oder ein Abkömmling möchte partout bereits zu Lebzeiten des Erblassers seinen „Erbteil“ ausgezahlt bekommen. Auch wenn hierauf natürlich kein Anspruch besteht, kann diese Situation  zur Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung genutzt werden. „Dies kann langfristig betrachtet äußerst sinnvoll sein. Denn eskaliert eine solche Situation, kann es im Erbfall zu einer unschönen und vor allem vermeidbaren Zersplitterung des Unternehmensvermögens kommen“, sagt der Rechtsanwalt.

Wichtig sei aber die genaue Planung. Das gilt auch für die Vorbereitung auf möglicherweise nach dem Erbfall geltend gemachte Ansprüche. Denn der (nach dem Gesetz) sofort fällige Zahlungsanspruch ist wirtschaftlich meist kaum darstellbar. „Immerhin beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Das kann bei einem gut laufenden mittelständischen Unternehmen natürlich sehr teuer werden und schnell in die Millionen gehen.“Zwar hat der Gesetzgeber hier die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung von Pflichtteilsansprüchen zu verlangen, die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht so leicht zu erfüllen, warnt der bekannte Düsseldorfer Rechtsanwalt.

Das andere Thema sei die professionelle Unternehmensbewertung. Typischerweise ergäben sich im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen, deren Höhe unter anderem vom Wert eines Unternehmens abhänge, erhebliche Bewertungsunsicherheiten. Dies gelte sowohl aus der Perspektive der Pflichtteilsberechtigten als auch aus der Sicht des beziehungsweise der Pflichtteilsschuldner. „Daher kommt einer einwandfreien Unternehmensbewertung gerade bei Pflichtteilsfragestellungen eine erhebliche Bedeutung zu. Mit einer Berechnung über den Daumen im Sinne von ‚durchschnittlicher Umsatz der vergangenen fünf Jahre mal Faktor X‘ ist es nicht getan“, weiß Christopher Riedel aus der Beratungspraxis. Deshalb begleitet er Unternehmer eng bei der Gestaltung von Pflichtteilsregelungen und nutzt seine Kompetenz und Erfahrung auch dazu, haltbare Unternehmensbewertungen z erstellen zu lassen.

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