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Düsseldorf, Sep 23, 2017
Christopher Riedel

Steuervergünstigungen auch für Verwaltungsvermögen nutzen

VON RECHTSANWALT DR. CHRISTOPHER RIEDEL

Dass Familienstiftungen mittlerweile zum bewährten Instrumentarium in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge gehören und Betriebsvermögen vor Schädigungen durch Streitigkeiten, Zersplitterung etc. schützen können, ist – zumindest in Fachkreisen – anerkannte Meinung. Auch dass sich die schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuerliche Last durch eine Übertragung des unternehmerischen Vermögens auf eine Familienstiftung anders strukturieren lässt als bei üblichen Übertragungsvorgängen, ist kein Geheimnis mehr – die Übertragung ist unter bestimmen Voraussetzungen steuerfrei möglich oder zumindest nur mit verkraftbaren Belastungen verbunden.

Unter dem Eindruck der neuen Gesetzgebung sind zwar die Verschonungsregeln komplexer geworden. Aber dennoch sind nach wie vor weitgehende steuerschonende Übergänge möglich, sofern das Produktivvermögen die Schwelle von 26 Millionen Euro pro Erwerb nicht überschreitet; und auch bei größeren Summen lassen sich strategische Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, um die Steuerlast zu reduzieren.

Ziemlich komplex stellt sich die Lage aber im Hinblick auf im Unternehmen vorhandenes Geldvermögen und Wertpapiere etc. dar. Diese Vermögenswerte, die dem sogenannten Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht mehr steuerlich privilegiert werden, sodass sie bei der Übertragung voll versteuert werden müssen – also auch bei der Übertragung auf eine Stiftung. Will heißen: Verfügt ein Unternehmen über viel Verwaltungsvermögen (wozu neben Bargeld und Aktien auch im Wesentlichen fremdvermietete Immobilien, Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von weniger als 25 Prozent sowie Kunst und Edelmetalle zählen), wird auch die Steuerlast dementsprechend hoch ausfallen. Auf Verschonung können die Erwerber nicht hoffen –zumindest nicht ohne sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausgenutzt zu haben.

Schließlich bestehen nach der Systematik des Gesetzes auch für grundsätzlich nicht privilegiertes Vermögen Strukturierungsmöglichkeiten, mittels derer die Steuerlast entscheidend gesenkt werden kann, und zwar sowohl bei Übertragungen auf Stiftungen als auch bei solchen an natürliche Personen. Dadurch entstehen natürlich erhebliche Vorteile für den Erwerber. Im Falle einer Familienstiftung Bedeutet dies vor allem, dass ihre Vermögenssubstanz durch die Verschonung wesentlich gestärkt wird, da eben keine „Steuerbombe“ anfällt.

Hierzu ist es erforderlich, einerseits den Gegenständen des Verwaltungsvermögens wertmindernde Belastungen gegenüberzustellen, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Andererseits müssen die angesprochenen Belastungen so gestaltet werden, dass sie ihrerseits einem vom Vermögensinhaber (zum Beispiel Stifter) zu begünstigenden Erwerber zu Gute kommen können und bei der Übertragung auf ihn die Privilegierungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden können. Das alles zu erreichen, ist nicht ganz einfach, vielfach aber nach aktueller Gesetzeslage möglich. Und: Der Aufwand lohnt sich.

Das bedeutet: Bei der Überlegung, Betriebsvermögen in einer Familienstiftung zu überführen, sollte die Strukturierung des Verwaltungsvermögens eine herausgehobene Rolle spielen. Das stärkt das Vermögen nachhaltig.

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