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Düsseldorf, Okt 7, 2016
Christopher Riedel

„Der typische Mittelständler muss keine schlaflosen Nächte bekommen“

Es war ein langer Vorgang, mit dessen Abschluss in diesem Herbst kaum jemand noch gerechnet hatte: Aber noch innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Nach-Frist hat der Bundestag einen zweiten Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg gebracht. Dieser wurde im Vermittlungsausschuss verhandelt und muss nun noch am 14. Oktober den Bundesrat passieren.

Dr. Christopher Riedel beobachtet das Verfahren seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2014, das dem damals gültigen Erbschaftgesetz die Verfassungsmäßigkeit aberkannte, sehr genau. Riedel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater aus Düsseldorf und berät in seiner gleichnamigen Kanzlei überwiegend Unternehmer bei der Vermögensnachfolge und kommt in dem Zuge regelmäßig mit erbschaftsteuerlichen Fragestellungen in Berührung. Zudem tritt er als Buchautor, Herausgeber und Vortragsredner zu Fragestellungen rund um Erbrecht und Unternehmensnachfolge in Erscheinung.

„Sollte der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss verhandelten Kompromiss zustimmen, wird die Unternehmensnachfolge nicht unmöglich gemacht, wie viele befürchtet hatten. Der typische Mittelständler muss keine schlaflosen Nächte bekommen, und auch für die strategische und optimierte Übertragung von großen Betriebsvermögen werden sich immer Gestaltungsmöglichkeiten finden“, betont Christopher Riedel. Er weist aber auch darauf hin, dass der Weg hin zu einer individuell passenden Gestaltung komplizierter geworden sei – auch für kleinere und mittlere Unternehmen steige der Planungs- und Beratungsaufwand.

„Das liegt an den Verschärfungen, die der Gesetzgeber zur Gewährung von Steuervorteilen bei der Unternehmensübertragung eingeführt hat. Im Kern bleibt es dabei, dass Unternehmensnachfolger von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden , wenn sie Betrieb und Arbeitsplätze über mehrere Jahre hinweg erhalten. Aber die Vergünstigungen sind nicht mehr so leicht zu erhalten wie in der Vergangenheit.“

Steuerliche Begünstigungen werden insofern auch künftig möglich sein, wenn ein Firmenwert von 26 Millionen Euro pro Übertragung nicht überschritten wird. Dann gelten die pauschalen Steuernachlässe von 85 beziehungsweise 100 Prozent, sobald die Lohnsummen über fünf beziehungsweise sieben Jahre hinweg nicht verändert werden. Jedoch gilt die Befreiung von der Lohnsummenregelung nur noch für Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern, zuvor waren es bis zu 20 Mitarbeiter. Oberhalb der Summe von 26 Millionen Euro muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Zahlung der Steuer überfordern würde. Ansonsten kann er – vereinfacht gesprochen – mit bis zu 50 Prozent seines Privatvermögens zur Begleichung der Steuerschuld herangezogen werden.

Erhält ein Erwerber aber Unternehmensvermögen im Wert von 90 Millionen Euro oder mehr, wird es gar keine Erleichterungen mehr geben. „Gerade diese Großvermögen benötigen deshalb eine Gestaltung, die Einzelerwerbe in solch großen Dimensionen verhindert, damit nicht der volle Wert auf einmal durchschlägt. Dafür existieren zahlreiche rechtliche und steuerliche Möglichkeiten, die sich gut mit der Unternehmens- und Familienstrategie verbinden lassen“, sagt Christopher Riedel. „Und auch für diejenigen, die den in früheren Zeiten bestehenden Schlupflöcher des Gesetzes wie beispielsweise der sogenannten Cash-GmbH nachtrauern, wird es unter dem neuen Gesetz nach wie vor interessante Gestaltungsansätze geben.“

Trotz einer gewissen Erleichterung rät Riedel zum Handeln: „Können Unternehmer die Nachfolge schon absehen oder ist sie bereits geplant, sollten sie zur Tat schreiten. Die neuen Regelungen sind zwar etwas kompliziert, aber eben nicht ungünstig. Nur ist nicht klar, ob sie bei einer möglichen Wiedervorlage vor dem Bundesverfassungsgericht, beispielsweise durch den Bundesfinanzhof, lange Bestand haben werden.“

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