Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) muss vor allem vollständig und rechtzeitig sein. Sie muss also, z.B. bei der Einkommensteuer, alle bislang nicht versteuerten Einkünfte (aus allen Quellen) im relevanten Zeitraum umfassen.
Ich unterstütze meine Mandanten auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. D.h.: ich ermittele die bislang unversteuerten Einkünfte und/oder Schenkungen, fertige die darauf basierende Selbstanzeige und reiche diese im Namen des Mandanten bei den Finanzbehörden ein.
Im Nachgang überwache ich die ordnungsgemäße Nachveranlagung und kontrolliere die geänderten Steuerbescheide. Natürlich vertrete ich die Betroffenen auch gegenüber der Steuerfahndung bzw. der Staatsanwaltschaft, die über die Wirksamkeit (strafbefreiende Wirkung) der Selbstanzeige zu befinden haben. In aller Regel haben meine Mandanten keine persönlichen Begegnungen mit Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden.