Familiengesellschaften können entweder extra zum Zwecke der Nachfolge errichtet und dementsprechend ausgestaltet werden. Ebenso ist es denkbar, eine bereits bestehende Gesellschaft, z.B. auch eine unternehmerisch tätige, für Nachfolgezwecke zu nutzen und erforderlichenfalls den entsprechenden Gesellschaftsvertrag anzupassen.
Die Familiengesellschaft ermöglicht es insbesondere, mehrere in Betracht kommende Nachfolger am Vermögen/Unternehmen zu beteiligen. Gerade bei Personengesellschaften ist es ohne weiteres möglich, die Rechte der verschiedenen Gesellschafter bzw. Gesellschafterstämme unterschiedlich auszugestalten und auf diese Weise eine Führungsrolle des ins Auge gefassten Unternehmensnachfolgers abzusichern. Zu denken ist hier beispielsweise an die Einräumung der Komplementärstellung für den zukünftigen Unternehmer. Aber auch disquotale Stimmrechtsverteilungen oder die mehrheitliche Zuwendung der Geschäftsanteile an einer Komplementär GmbH können diesem Zweck dienen.
Ich berate meine Mandanten nicht nur bei der Entscheidung, ob eine Familiengesellschaft in ihrer konkreten Situation sinnvoll erscheint, sondern auch bei der individuellen Ausgestaltung der Gesellschaft, der Einbringung von Vermögen sowie der Beteiligung weiterer Gesellschafter (Kinder, andere Begünstigte). Dies umfasst neben den rechtlichen natürlich auch die steuerlichen Aspekte.